Satzung

Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Ballspielclub Ermke

und hat seinen Sitz in:         Ermke

Der Gründungstag ist der:     03. März 1949

Vereinsfarben:                    blau-weiß

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Spiel- und Ballsport, sowie Gymnastik zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die sazungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhälznismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliederschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seinen Gliederungen, sowie der Fachverbände: F u s s b a l l  und  T i s c h t e n n i s  und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§ 4

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen hierfür eine Sondergehmigung erteilt worden ist.

 

§ 5

Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechtes auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die im BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so hat der Aufnahmesuchende das Beschwerderecht an den Ehrenrat, der endgültig entscheidet.

 

§ 7

Ehrenmitglieder des Vereins

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalendermonats;

b) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrats.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der vorherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 9

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblichst verletzt werden und schuldhaft sind;

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten insbesondere seiner Verpflichtung der Beitrgszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die unbeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich nebst Begründung zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

 

§ 10

Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Verantsatltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 11

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Nidersachsen e. V. der Letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;

d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in der Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu deren Mitgliedern der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

§ 12

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Fachausschüsse

d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

§ 13

Zusammentreten und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal wenn möglich im M o n a t  J u l i  als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag im Vereinsmitteilungskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vereinsvorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grundvorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. das Verfahren der Becjußfassung richtet sich nach den §§ 21 bis 22.

 

§ 14

Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und Kassenprüfer;

c) Entlastung;

d) Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

e) Neuwahlen;

f) Anträge.

 

§ 15

Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) dem Jugendleiter

f) der Frauenwartin

g) dem Gerätewart

h) dem Festausschußvorsitzenden

Die vier Vorstandsmitglieder (a-d) werden von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende und der kassenwart werden in dem Jahr mit einer geraden Jahreszahl gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer stehen in dem Jahr mit einer ungeraden Jahreszahl zur Wahl.

Auf der Mitgliederversammlung können für besondere Aufgaben Beisitzer in den Vorstand gewählt werden., deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zuöässig.

Vorstand im Sinne des § 12 ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

 

§ 16

Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

§ 17

Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich jeweils aus einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart zusammen. Ihre Aufgabe ist es die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefaßten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

 

§ 18

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 19

Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 9.

Er tritt auf Antrages eines jeden Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantwroten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden

d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate

e) Ausschluß aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgülig mit Ausnahem der in § 9 genannten Berufung.

 

§ 20

Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichtet.

 

§ 21

Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Amtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Vereinsmitteilungskasten durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Amtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder durch schriftliche geheime Wahl. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung vonAnträgen zur Tagesordnung bis drei Tage vor dem Versammlungstag berechtigt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit lfd. Seitenzahlen versehenes Buch zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterscheiben ist. Das Protokoll muss Angaben über due Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

§ 22

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenenbeschlußfähig.

 

§ 23

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Molbergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr

 

§ 25

Der Verein Ballspielclub  E r m k e  soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Kontakt

BC BW Ermke 

Ringstraße 6

49696 Ermke

Tel.: 04475 941551

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